Vorliegend hatte die Tochter der Verstorbenen zunächst als Betreuerin die Angelegenheiten der Mutter geregelt; nach deren Tod hat sie den Nachlass auf eigene Faust verwaltet. Ihr Bruder macht gegen sie Auskunftsansprüche geltend. Die Schwester schuldet ihm aufgrund der Betreuung Auskunft; aber diese Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Todesjahr der Mutter. Die Schwester schuldet auch Auskunft aus der seitherigen Verwaltung des Nachlasses; dieser Anspruch beginnt erst zu verjähren, wenn die Schwester die Verwaltung eingestellt hat (oder sobald der Bruder bei noch laufender Verwaltung die Auskunft erstmals fordert). De facto ist dieser Anspruch also fast unverjährbar, solange der Bruder keine Kenntnis von den Verhältnissen des Nachlasses erhält.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015, Aktenzeichen I-7 U 47/14