Ein Testament kann in aller Regel angefochten werden, wenn nach Erstellung eines Testaments noch ein Kind geboren wird oder sonstwie ein Pflichtteilsberechtigter hinzukommt, von dem der Testierende nichts gewusst hat. Die schwierige Frage lautet aber: ist das Testament dann insgesamt ungültig, oder stellt die Anfechtung nur die Rechte des unberücksichtigt gebliebenen Kindes wieder her – und lässt wichtige sonstige Bestimmungen, vor allem Enterbungen Dritter – unberührt? Das OLG Schleswig erklärt, dass das Testament durch Anfechtung grundsätzlich insgesamt ungültig wird; nur solche einzelnen Verfügungen können nach der Ausnahmeregelung des § 2079 Satz 2 BGB Bestand haben, für die sich eindeutig feststellen lässt, dass sie vom Erblasser auf alle Fälle gewollt waren.
OLG Schleswig, Beschluss vom 07.12.2015, Aktenzeichen 3 Wx 108/15