Erbverträge, die Ehegatten miteinander schließen, sind ungültig, wenn sich die Eheleute scheiden lassen. Das gilt auch für Eheverträge in der (homosexuellen) Eingetragenen Lebenspartnerschaft, aber nicht, wenn sich Partner einer schlichten nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Erbvertrag im Hinblick auf eine künftige Ehe abgeschlossen wurde.
OLG Ffm, Beschluss vom 07.07.2015, Aktenzeichen 20 W 16/15