Gewinnt eine WEG einen Prozess gegen einen Miteigentümer, kann sie die Prozesskosten nicht in der Jahresabrechnung allein auf den Gegner umlegen. Welche Prozesskosten der Unterlegene zu zahlen hat, bestimmt allein der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren. [Nur Mehrkosten aufgrund einer Honorarvereinbarung – die im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleiben, sind gemäß § 16 Abs.8 WEG als Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen.] Allerdings erklärt auch das OLG Frankfurt nicht, wie die Jahresabrechnung richtigerweise auszusehen hätte, da die Prozesskosten in dem betreffenden Jahr tatsächlich angefallen waren und damit in irgend einer Form auch in der Jahresabrechnung hätten umgelegt werden müssen. Die Kosten müssen also – entgegen § 16 Absatz 8 – in die Jahresabrechnung eingestellt und auf diejenigen Eigentümer umgelegt werden, die nicht beklagt sind. Nach gewonnenem Prozess sowie nach Durchführung der Kostenfestsetzung haben die Unterlegenen diese Kosten an die WEG-Kasse zu erstatten, und die Jahresabrechnung, die diese Gutbuchung enthält, hat die Einnahme auf diejenigen Eigentümer zu verteilen, die vorher an der Kostentragung beteiligt wurden (im Einzelnen sehr strittig).
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.12.2013, Aktenzeichen 2-13 S 75/13