06.12.2013: Bundesgerichtshof: Stimmverbote bei Prozessen

Laut Gesetz unterliegt ein Wohnungseigentümer einem Stimmverbot, wenn die WEG über die Eröffnung oder Beendigung eines Rechtsstreits der übrigen Eigentümer gegen ihn abstimmt (§ 25 Abs.5 WEG). Der BGH hat entschieden, dass diese Vorschrift weit auszulegen ist: sie gilt also auch, wenn die Prozessrollen umgekehrt verteilt sind, wenn also der Rechtsstreit von einem einzelnen Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer eingeleitet wurde; und sie gilt auch, wenn der Rechtsstreit nicht gegen die übrigen Eigentümer als Individuen geführt wird, sondern gegen die WEG als rechtsfähige Gemeinschaft. In keinem Fall also soll sich der Prozessgegner in die Prozesstaktik der Mehrheit einmischen dürfen.

BGH, Urteil vom 06.12.2013, Aktenzeichen V ZR 85/13