Will der Verwalter (z.B. dem Hausmeister) eine Kündigung aussprechen, so muss er der Kündigung eine Original-Vollmacht vorlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass der Gekündigte die Erklärung zurückweist. In der Praxis heißt das: er muss das Original des Protokolls vorlegen, das seine Verwalterbestellung enthält, und das Original der Ermächtigung zur Kündigung.
BGH, Urteil vom 20.02.2014, Aktenzeichen III ZR 443/13