Wer einen Schlüssel verliert, der zu einer Schließanlage gehört, haftet noch nicht automatisch auf die Kosten des Ersatzes der gesamten Schließanlage. Nur dann, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wurde, und wenn dazu nachvollziehbarer Anlass bestand, haftet der Verlierer des Schlüssels auf die vollen Kosten. Weist der Verlierer nach, dass der Schlüssel an einem Ort oder unter Umständen verloren ging, die für den Finder keinen Schluss auf die passende Türe zulassen, oder besteht aus anderen von dem Verlierer zu beweisenden Umständen kein Grund zur Sorge, oder hat sich die WEG nach Bekanntwerden des Verlusts schon Jahre Zeit gelassen für den Austausch der Anlage, so entgeht der Verlierer der vollen Haftung.
BGH, Urteil vom 05.03.2014, Aktenzeichen VIII ZR 205/13