Dauerwohnrechte nach WEG sind üblicherweise unbefristet und vererblich, § 33 WEG – im Gegensatz zum Wohnungsrecht (oder Wohnrecht) nach den §§ 1093, 1090, 1061 BGB, das automatisch mit dem Tod des Berechtigten erlischt. Das OLG Celle meint aber, auch das Dauerwohnrecht könne befristet werden auf die Lebenszeit des Berechtigten.
OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2014, Aktenzeichen 4 W 51/14