An Doppelstockgaragen oder Duplexgaragen als Teil einer WEG bestehen andere Rechtsverhältnisse als an normalen oder an Tiefgaragenstellplätzen. Normale (Außen-) Stellplätze sind Gemeinschaftseigentum, an welchem meistens Sondernutzungsrechte begründet sind. Manchmal besteht auch nur eine Gebrauchsregelung. An Tiefgaragenstellplätzen kann echtes Sondereigentum begründet werden, wenn sie markiert sind (§ 3 Abs.2 WEG). Duplexgaragen dagegen müssen in “Bruchteilssondereigentum” stehen, da anderenfalls die übereinander liegenden Nutzungsrechte nicht wirksam geregelt werden können. Bruchteilssondereigentum besteht sonst überall dort, wo Ehegatten (oder andere Personenmehrheiten) Eigentum an einer Wohnung zu Bruchteilen (meist 1/2) haben. Streitigkeiten zwischen solchen Bruchtteilseigentümern sind kein Wohnungseigentumsrecht, sie gehen die WEG nichts an. Anders ist es nach Meinung des BGH, wenn zwei Wohnungseigentümer miteinander eine Doppelstockgarage haben, weil hier häufig (wenn auch systemwidrig) das Benutzungsrecht durch die WEG geregelt ist. Demzufolge seien hier auch die speziellen WEG-Gerichte zuständig.
BGH, Beschluss vom 20.02.2014, Aktenzeichen V ZB 116/13