Das zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder hat nur die Rechtsstellung derjenigen Kinder angepasst, die nach dem 30.06.1949 geboren wurden. Dies verstößt nach Ansicht des BGH nicht gegen das Grundgesetz. Für ältere nichteheliche Kinder bedeutet es, dass sie weiterhin ohne Erbrecht und ohne Pflichtteilsrecht nach ihrem leiblichen Vater (“Erzeuger”) bleiben.
BGH, Urteil vom 26.10.2011; Aktenzeichen IV ZR 150/10