Der Vermieter einer Wohnung kann, wenn der Mieter mit der zweiten Monatsmiete in Verzug ist, fristlos kündigen. Nicht geregelt ist, wieviel Zeit er sich mit der Kündigung lassen kann. Der Bundesgerichtshof sagt, es gebe keine zeitliche Einschränkung, insbesondere nicht aufgrund von § 314 Absatz 3 BGB, der für Mietverhältnisse nicht gelte. Anderenfalls würden sich auch gutwillige Vermieter genötigt fühlen, eine Kündigung möglichst rasch auszusprechen, was den Zielen des Gesetzes zuwider liefe. Einschränkungen unterliege der Vermieter nur insoweit, als er sein Kündigungsrecht womöglich verwirkt hat – wenn er nämlich bei dem Mieter den Eindruck erweckt hat, auf seinem Kündigungsrecht nicht bestehen zu wollen.
BGH, Urteil vom 13.07.2016, Aktenzeichen VIII ZR 296/15