Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sind grundsätzlich von allen Wohnungseigentümern entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen, § 16 Absatz 2 WEG. Im Einzelfall kann die WEG mit qualifizierter Mehrheit die Kosten auch so verteilen, dass jeder die Teile zu zahlen hat, die er speziell nutzt oder verbraucht, § 16 Absatz 4 WEG. Besteht eine WEG aus mehreren Häusern, kann es auch einem solchen speziellen Nutzen entsprechen, das neue Dach eines Hauses nur von den Eigentümer der in diesem Haus befindlichen Wohnungen bezahlen zu lassen. Ein solcher Beschluss kann aber – laut BGH – immer dann keinen Bestand haben, wenn er aus Gerechtigkeitsgründen dazu zwingt, in kommenden Sanierungsfällen ebenso zu entscheiden: auch die Dächer der übrigen Häuser müssten allein von den dortigen Eigentümern bezahlt werden. Damit wäre es keine Regelung einer einzelnen Sanierung, sondern eine Änderung des Systems. Ob überzeugend oder nicht: Kostenverteilungen nach Häusern sollten unbedingt per Vereinbarung, am besten in der Teilungserklärung selbst, geregelt werden, ein für allemal und mit Zustimmung aller.
BGH, Urteil vom 18.06.2010 ; Aktenzeichen V ZR 164/09