Wer einen Pflichtteil ausbezahlt erhält, muss diesen im Pfändungsfall oder in der Insolvenz abgeben. Freigrenzen gelten nur für selbst verdientes Geld.
BGH, Beschluss vom 07.04.2016, Aktenzeichen IX ZB 69/15
Wer einen Pflichtteil ausbezahlt erhält, muss diesen im Pfändungsfall oder in der Insolvenz abgeben. Freigrenzen gelten nur für selbst verdientes Geld.
BGH, Beschluss vom 07.04.2016, Aktenzeichen IX ZB 69/15