Dem Anwalt, der nicht nur mit der Beratung beauftragt wurde, sondern zusätzlich mit dem Entwurf eines (gemeinschaftlichen) Testaments, steht eine (1,5-fache) Gebühr wegen außergerichtlicher Tätigkeit zu.
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2012, Aktenzeichen 4 U 139/12