Im Erbscheinsverfahren sind Kosten für Privatgutachten erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens aus damaliger Sicht sachdienlich war und der “Waffengleichheit” der Parteien diente.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2016, Aktenzeichen I-3 Wx 278/14