Gemeinschaftliche Testamente sind nicht ohne weiteres komplett ungültig, weil die Verfügungen eines der beiden Ehegatten unwirksam sind. So bleiben auf jeden Fall die nicht wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Gatten wirksam. Aber auch wechselbezügliche Verfügungen – also solche, die der eine Gatte nur trifft, weil der andere ähnliche Verfügungen trifft – können unter Umständen erhalten werden. So dann, wenn einer der Ehegatten testierunfähig war; dann können die Verfügungen des anderen durch Umdeutung in ein Einzeltestament erhalten werden.
OLG München, Beschluss vom 23.07.2014, Aktenzeichen 31 Wx 204/14