Hatte der Verstorbene viel verschenkt, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen. In dem Fall hat der Pflichtteilsergänzungsberechtigte Anspruch auf Auskunft gegen den Beschenkten. Der muss allerdings nur zu solchen Objekten Auskunft geben, die entweder ausdrücklich verschenkt wurden oder aber so billig verkauft wurden, dass der Anschein begründet ist, es habe sich in Wahrheit um eine Schenkung handeln sollen.
BGH, Beschluss vom 04.06.2014, Aktenzeichen IV ZB 27/14