Dem Mieter auch eines Gewerberaums darf der Mietvertrag in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht nehmen, mit Gegenansprüchen, die er in anderem Zusammenhang gegen den Vermieter erworben hat, aufzurechnen.
BGH, Urteil vom 06.04.2016, Aktenzeichen XII ZR 30/15