Besteht eine WEG nur aus zwei Parteien, und legt eine Partei Kosten für eine gemeinschaftliche Angelegenheit aus, so kann sie nicht von der anderen Partei Kostenerstattung verlangen. Und zwar kann sie weder Zahlung direkt an sich noch Zahlung auf ein WEG-Konto verlangen. Vielmehr gelten hier genauso wie sonst in der WEG die Regeln über die Willensbildung und die Kostentragung: es muss zunächst ein Beschluss gefasst werden – notfalls mit Beteiligung der Gerichte – und anschließend müssen die Kosten über die WEG beglichen werden.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.04.2016, Aktenzeichen 2-13 S 204/13