Bei Heizkostenabrechnungen unterscheidet man ebenso wie bei sonstigen Nebenkostenabrechnungen zwischen formaler Ordnungsmäßigkeit und inhaltlicher Richtigkeit. Fehlt es der Rechnung schon an der formalen Ordnungsmäßigkeit, muss der Mieter sie gar nicht bezahlen; fehlt es an der inhaltlichen Richtigkeit, kann der Mieter den Fehler korrigieren, muss aber den korrigierten Betrag bezahlen.
Die niedrigere Hürde der formalen Ordnungsmäßigkeit überwindet eine Heizkostenabrechnung auch dann, wenn die Verbrauchswerte lediglich geschätzt wurden und der Vermieter das auch anmerkt. Er muss aber weder die Vorjahreswerte mitteilen noch sonstige Erwägungen, die ihn zu seiner Schätzung veranlasst haben.
BGH, Urteil vom 12.11.2014, Aktenzeichen VIII ZR 112/14