14.07.1993: Bundesverfassungsgericht: Abmeierung von psychisch Kranken

Wer grob gegen Pflichten, die ihm als Mitglied einer WEG auferlegt sind, verstößt, kann von den übrigen Eigentümern zum Verkauf der Wohnung gezwungen werden (§ 18 WEG). Ist der Störer in einem solchen Maße psychisch krank, dass ihm die Verletzungen nicht als persönliche Schuld zugerechnet werden können, ist ein erzwungener Verkauf nur möglich, wenn keine Aussicht auf Besserung besteht.
Bei psychisch Gesunden, schuldfähigen Störern dagegen kann im Einzelfall auch ein einmaliger Pflichtenverstoß so erheblich sein, dass den übrigen Eigentümern der Verbleib des Störers nicht zuzumuten ist. Dem Schuldfähigen wird also seine Verantwortlichkeit für das frühere Tun auch in der Folgezeit noch mit Recht entgegen gehalten; bei dem Kranken ist dies nicht möglich.

BVerfG, Beschluss vom 14.07.1993, Aktenzeichen 1 BvR 1523/92