Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Er kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird. Dabei geht es aber nicht darum, dass der Notar die Erklärungen des Erben beurkunden soll, sondern dass der Inhalt der Erklärungen aussagekräftiger werden soll als es eine Auskunft des Erben selbst wäre. Bisher ist das Problem ungelöst, wie der Notar mit einem Erben umzugehen hat, der nur unzureichend zur Aufklärung beiträgt. Das OLG Bamberg stellt immerhin fest, dass der Notar sich nicht darauf beschränken darf, Angaben des Erben zu Papier zu bringen und im übrigen zu erklären, weitere Nachlassgegenstände existierten nicht. Er habe den Erben einer eindringlichen Befragung zu unterwerfen und dabei auf alle offensichtlichen Widersprüche und naheliegenden Zweifel einzugehen. Er habe den Erben auch aufzufordern, Belege zu besorgen. All das ist aber zunächst nicht mehr als der Hinweis an den Notar, dass er ordentlich zu arbeiten habe. Ob dem Pflichtteilsberechtigten damit gegen einen Erben geholfen ist, der erklärt, nicht mehr zu wissen und auch nicht verpflichtet sei, Belege zu beschaffen, steht leider auf einem anderen Blatt.
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.06.2016, Aktenzeichen 4 W 42/16