Installiert der ausländische Mieter mit Hilfe eines sogenannten Flachbandes (auch: Fensterdurchführung) auf seinem Balkon eine Parabolantenne, die aus Fußgängerperspektive fast nicht sichtbar ist, und erfolgt auch keine Substanzverletzung (Bohrungen), so kann der Vermieter die Beseitigung der Antenne nicht verlangen. Das Interesse des Mieters, sich in seiner Muttersprache mit Fernsehen zu versorgen, sei dann höher anzusetzen als das Interesse des Vermieters an der Erhaltung der Sachsubstanz.
AG München, Urteil vom 22.10.2015, Aktenzeichen 410 C 11331/15