Der Wunsch des Vermieters, in der vermieteten Wohnung künftig Akten seines Büros zu lagern, kann keinen Eigenbedarf begründen. Darauf, Ob es in der fraglichen Stadt Regelungen gegen Zweckentfremdung von Wohnraum gibt, kommt es dabei nicht an.
BGH, Urteil vom 29.03.2017, Aktenzeichen VIII ZR 45/16