04.11.2015: Landgericht Münster: Nach Verbraucherschutzrecht widerruflicher Mietvertrag

Seit 13.06.2014 gilt in Deutschland ein neues Verbraucherschutzrecht. Dies ist auch im Mietrecht zu beachten, wenngleich nur dort, wo eine Seite (in der Regel der Vermieter) gewerblich tätig ist. Ein Widerrufsrecht des anderen (in der Regel des Mieters) besteht dabei immer dann, wenn der Vertrag telefonisch (per Fax; E-Mail usw) oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen worden war. Ein “Entgegenkommen” des Vermieters im wörtlichen Sinne kann also für die Vergütung verheerende Folgen haben, wie das hier entschiedene Beispiel einer vermieteten Trocknungsmaschine zeigt. Der Vermieter war auf die Baustelle gekommen, um den Fall anzuschauen; dort war dann auch der Vertrag über die Trocknung geschlossen worden. Der “Mieter” konnte den Vertrag nach Verbraucherrecht widerrufen und musste nur den von ihm tatsächlich gezogenen Vorteil vergüten, nicht aber den vereinbarten Mietpreis.

LG Münster, Urteil vom 04.11.2015, Aktenzeichen 2 O 127/15