Hausgeldforderungen (auch Wohngeld genannt), die aufgrund eines Wirtschaftsplans oder einer Sonderumlage zu zahlen sind, verjähren drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Jahresabrechnung, die üblicherweise im Folgejahr erstellt und beschlossen wird, manchmal auch noch später, ist darauf ohne Einfluss. Es spielt also für die Verjährung keine Rolle, ob in der Jahresabrechnung die rückständigen Hausgeldvorauszahlungen mit enthalten und vielleicht “mit beschlossen” sind. Die Jahresabrechnung schafft einen Rechtsanspruch allein auf die mögliche Nachzahlung bzw. die Gutschrift. Nicht gezahltes Hausgeld aus 2011 verjährte also Ende 2014, auch wenn die Jahresabrechnung für 2011 erst (wie üblich) 2012 beschlossen wurde.
Erst recht kann die Jahresabrechnung Rückstände aus früheren Abrechnungsperioden (z.B. 2010) nicht rechtswirksam neu in Rechnung stellen.
BGH, Urteil vom 01.06.2012, Aktenzeichen V ZR 171/11