Bei ehelichen Kindern ist es einfach: ist es als Schlusserbe in einem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern eingesetzt, stirbt es aber, bevor beide Eltern tot sind, so spricht die Vermutung dafür, dass die Kinder des vorverstorbenen Kindes Ersatzerben seiner Großeltern sein sollen (vgl §§ 2068, 2069 BGB). Schwieriger ist es, wenn das vorverstorbene Kind nur leibliches Kind von einem der beiden Verfasser des gemeinschaftlichen Testaments war. Haben also Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt, und haben sie als Schlusserben, also für die Zeit nach dem Tod beider, ein Kind des einen eingesetzt, das aber nur Stiefkind des anderen ist, so fragt sich, wer nach dem gemeinschaftlichen Testament nun Schlusserbe sein soll, wo das Stiefkind schon tot ist. Aus Sicht des leiblichen Elternteils mag es nahe liegen, dass die Abkömmlinge des Vorverstorbenen Ersatzerben sein sollen, weil diese in der Linie der Blutsverwandtschaft liegen. Aus der Sicht des Stief-Elternteils mag es aber näher liegen, dass niemand als Ersatzerbe eingesetzt ist und daher der Stief-Elternteil frei darin war, einen anderen Schlusserben zu bestimmen. Das OLG München meint, der mutmaßliche Wille der gemeinschaftlich Testierenden sei dahin gegangen, für den Fall, dass ihr Kind/Stiefkind schon vorverstorben sein wird, dessen Kinder einzusetzen.
OLG München, Beschluss vom 24.04.2017, Aktenzeichen 31 Wx 128/17