Im Testament kann wirksam angeordnet werden, dass Streitigkeiten der Erben vor einem Schiedsgericht zu lösen sind – statt vor einem staatlichen Gericht. Die Entscheidung darüber, ob ein testamentarisch eingesetzter Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht entlassen wird oder entlassen werden muss, bleibt indessen den staatlichen Gerichten vorbehalten.
BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Aktenzeichen IV ZB 25/16