Nachdem der BGH zuletzt am 06.07.2016 überraschend geurteilt hatte, die Erklärung, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen” enthalte für sich genommen nicht die nötige konkrete Behandlungsentscheidung – weshalb eine solche Patientenverfügung ungültig sei -, hat er nun, nach dem Erschrecken der Fachwelt, die Zügel wieder gelockert: Insbesondere sei eine Patientenverfügung auslegungsfähig, wenn sie zwar die konkrete spätere Behandlungssituation strenggenommen nicht beschreibt, wohl aber ähnliche Situationen, aus deren Bewertung sich Schlüsse ziehen lassen. Hier ging es um die künstliche Ernährung in einem Wachkoma. Die Patientin hatte sich aber in ihrer Verfügung weder zur künstlichen Ernährung noch zum Wachkoma geäußert. Die Entscheidung des BGH, diese Patientenverfügung der Auslegung zu öffnen, überträgt die Last der Entscheidung, ob die Ernährung beendet wird, auf das zuständige Landgericht. Für die Praxis kann nur weiterhin dazu geraten werden, sich bei der Abfassung von Patientenverfügungen in mögliche künftige Behandlungssituationen einzufühlen und dann präzise zu formulieren.
BGH, Beschluss vom 08.02.2017, Aktenzeichen XII ZB 604/15