Das Gesetz bestimmt, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft verlangen kann über den Bestand des Nachlasses und zuvor erhaltene Leistungen. Nun hat das OLG Koblenz entschieden, dass auch der Erbe vom Pflichtteilsberechtigten Auskunft verlangen kann – wenn beide Geschwister sind – und zwar darüber, was der Pflichtteilsberechtigte bereits von dem Erblasser erhalten hatte. Das ist allerdings umstritten: OLG München und OLG Köln sind anderer Meinung (14 U 3585/12 bzw. 1 U 56/13).
OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2015, Aktenzeichen 5 U 779/15