06.11.2013: Bundesgerichtshof: Rückgabe der Mietsache in ungewöhnlichem Anstrich als Schaden für den Vermieter.

Der Mieter habe das Recht, seine Wohnung so zu streichen, wie es ihm gefällt. Das bedeute aber nicht, so der BGH, dass er die Wohnung deshalb auch so zurückgeben dürfe. Die Rückgabe der Wohnung in so ungewöhnlichen Farben, dass eine Neuvermietung praktisch ausgeschlossen ist, begründe einen Schaden des Vermieters, für den der frühere Mieter aufzukommen habe.

BGH, Urteil vom 06.11.2013, Aktenzeichen VIII ZR 416/12