Bisher konnte der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen – durch eine Klausel im “Kleingedruckten”. Jetzt unterscheidet der BGH: Hat der Vermieter die Wohnung frisch renoviert an den Mieter übergeben, kann er die Verpflichtung künftiger Schönheitsreparaturen (Anstrich, Tapezierung) auch weiterhin per Vertragsklausel auf den Mieter übertragen. Hat der Vermieter die Wohnung aber unrenoviert vermietet, ist eine solche Klausel unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil v. 18.03.2015, Az. VIII ZR 185/14 https://openjur.de/u/764551.html