Im Alter einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, ist heute fast schon Standard. Dabei ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten noch kaum geklärt. Hier erklärt das OLG Köln in einem Streit zwischen Erbin und Bevollmächtigter, dass die Vorsorgevollmacht als solche noch keine – geldwerten – Pflichten der Bevollmächtigten gegenüber dem zwischenzeitlich verstorbenen Vollmachtgeber begründet hat. Das Gericht sah auch keine unausgesprochenen, der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegenden Handlungspflichten der Bevollmächtigten.
OLG Köln, Beschluss v. 29.10.2014, Az. 11 U 121/14