Nicht selten weicht die tatsächliche Ausführung eines Gebäudes von der Aufteilung gemäß Teilungserklärung ab. Grundsätzlich hat zwar jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Der Anspruch entfalle aber immer dann, so der BGH, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Das könne etwa dann der Fall sein, wenn dies zu tiefen Eingriffen in das Bauwerk führe oder unverhältnismäßige Kosten verursache. Je nach den Umständen könne es aber sein, dass der von der Planabweichung Begünstigte den übrigen eine Ausgleichszahlung leisten müsse. Schon im Ansatz komme eine plangerechte Herstellung dann nicht in Betracht, wenn der Bauherr selbst von eigenen Plänen abgewichen sei, bevor überhaupt eine (werdende) Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden habe. In diesen Fällen habe der einzelne Eigentümer nur Ansprüche gegen seinen Verkäufer, meist den Bauträger.
BGH, Urteil vom 14.11.2014, Aktenzeichen V ZR 118/13