Wer für sich eine Erbenstellung in Anspruch nimmt, obwohl er weder gesetzlicher Erbe wäre noch im Testament ein wörtlicher Anhaltspunkt für seine Erbeinsetzung enthalten ist, den kann das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren ungehört übergehen. Er muss sein vermeintliches Recht – das sich dann nach Lage der Dinge nur aus ergänzender Auslegung des womöglich lückenhaften Testaments ergeben kann – dann vor dem ordentlichen (Prozess-)gericht geltend machen.
OLG München, Beschluss vom 04.07.2017; Aktenzeichen 31 Wx 211/15