Verbreitet erteilen Menschen heute Vorsorgevollmachten, um für den Fall, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung zu vermeiden. Das schließt es aber keineswegs aus, dass ein Gericht einem derart Bevollmächtigten einen Kontrollbetreuer an die Seite stellt. Dazu bedarf es von Seiten derjenigen, die die Kontrollbetreuung beantragen, keines Nachweises, dass der oder die Bevollmächtigten die Vollmacht missbraucht. Es genügen vielmehr tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht allein nicht ausreicht, um den Interessen des zu Betreuenden gerecht zu werden. Dies kann einmal dann der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte überfordert ist, aber auch dann, wenn zwischen ihm und dem zu Betreuenden ein Interessenkonflikt besteht. Im vom BGH entschiedenen Fall besaß die zu betreuende Person ein Wohnrecht am Haus der Bevollmächtigten, welches in dem Moment erlöschen sollte, da die zu betreuende Person in ein Heim übersiedeln müsste. Da lag die Gefahr auf der Hand, dass die Bevollmächtigte nicht ganz neutral handeln konnte, wenn es um die Übersiedlung in ein Heim ging.
BGH, Beschluss vom 26.07.2017, Aktenzeichen XII ZB 143/17