Hatte der Verstorbene eine Lebensversicherung abgeschlossen und eine andere Person als Bezugsberechtigte benannt, so können die Erben die Bezugsberechtigung zwar nicht mehr widerrufen. Sie können aber der Versicherung verbieten, die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten auszubezahlen. Sie können ihr auch verbieten, dem Bezugsberechtigten gegenüber die bloße Bereitschaft zur Auszahlung zu signalisieren. De facto haben die Erben damit das Recht, die Bezugsberechtigung nach dem Tode noch zu ändern – wenn ihr Widerruf den Versicherer erreicht, bevor dieser dem Bezugsberechtigten gegenüber die Zahlung angekündigt hat. De iure bleibt das Bezugsrecht aber bestehen. Nach einem derartigen – rechtzeitig erfolgten – Widerruf sitzt die Versicherung juristisch “zwischen zwei Stühlen”. Eigentlich müsste sie die Versicherungssumme hinterlegen und den streitenden Parteien Gelegenheit geben, die Berechtigung an dem Geld vor Gericht zu klären. Hier hatte nun die Versicherung an die Erben gezahlt und war infolgedessen von der Bezugsberechtigten verklagt worden. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht meinte: Wenn klar sei, dass der Widerruf rechtzeitig erfolgt sei, müsse die Versicherung die formal fortbestehende Bezugsberechtigung nicht mehr beachten.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017, Aktenzeichen 5 U 35/16