Wer sich ohne Änderung der Teilungserklärung, aber mit Zustimmung seiner Miteigentümer den Dachspitz zu Wohnzwecken ausbaut, schuldet den Miteigentümern für die Legalisierung des Ausbaus (Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch) keine Ausgleichszahlung.
BGH; Beschluss vom 19.01.2017, Aktenzeichen V ZR 95/16
(vgl. OLG Frankfurt vom 08.03.2016; Vorinstanz)