Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht – auch wiederholt – die gesamten Unterlagen der WEG einzusehen, auch zusammen mit einem Miteigentümer seiner Wahl oder auch seinem Anwalt. Erst schikanöse Einsichtsbegehren kann der Verwalter zurückweisen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.06.2016, Aktenzeichen 2-13 S 13/14