Unzulässig ist die Praxis vieler Verwaltungen, die Instandhaltungsrücklage als “Soll-Rücklagen” zu führen. Entscheidend ist, dass die Jahresabrechnung angibt, in welcher Höhe Rücklagen tatsächlich vorhanden sind (“Ist-Rücklage”). Unzulässig ist es auch, Zahlungen der Eigentümer auf die vereinbarte Rücklage nicht als Einnahme zu verbuchen. Jegliche Zahlung des Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft ist eine Einnahme und muss als solche ausgewiesen werden. Anderernfalls ist eine Kontrolle der Kontenentwicklungen nicht möglich. Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass auch Ausgaben, die die Verwaltung aus der Rücklage tätigt, als Ausgaben in der Jahresabrechnung aufzuführen sind.
BGH, Urteil vom 04.12.2009, Az. V ZR 44/09