Der Honorarforderung des Anwalts bei Erstellung von Testamentsentwürfen wird meistens eine Vereinbarung (“Vergütungsvereinbarung”) zugrunde liegen. Die Rechtslage für den Fall, dass es an einer Vereinbarung fehlt, ist aber bis dato nicht abschließend geklärt. Die frühere Gebührenordnung (“BRAGO”) hat den Entwurf von “Urkunden” ausdrücklich erwähnt; das neuere “RVG” erwähnt nur noch den Entwurf von Verträgen. Ob auch Testamente in diesem Sinne als Verträge zu begreifen sind, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Für gemeinschaftliche Testamente ist nach einem Gutachten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main von einer Geschäftsgebühr wie bei Verträgen auszugehen, da die Ehegatten eine gegenseitige Bindung anstreben. Nun hat das Landgericht Wiesbaden entschieden, dass auch für den Entwurf zweier aufeinander abgestimmter Einzeltestamente zweier Ehegatten die Geschäftsgebühr wie bei Verträgen anfällt. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.
LG Wiesbaden, Urteil vom 12.04.2017, Aktenzeichen 5 S 33/16