Treffen zwei Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre, so spricht man von wechselbezüglichen Verfügungen. Solche Verfügungen kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen in der Regel nicht mehr ändern.
Es ist aber für die Wechselbezüglichkeit zweier Verfügungen nicht entscheidend, dass sie in derselben Urkunde getroffen wurden. Auch eine Verfügung, die der andere 40 Jahre später in einer anderen Urkunde (in einem neuen gemeinschaftlichen Testament) getroffen hat, können im Wechselbezug zu einer früheren Verfügung stehen. Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn in der neueren Verfügung auf die alte Bezug genommen wurde oder beide zusammen verwahrt werden.
OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2017, Aktenzeichen 10 U 75/16