Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses im Moment des Todes. Hatte der Verstorbene beim späteren Erben ein Darlehen aufgenommen, erlosch die Forderung nach Rückzahlung des Darlehens mit dem Tode, weil sich durch den Erbfall die Personen von Kreditnehmer und Kreditgeber vereinigten (sogenannte Konfusion). Der Wert des Nachlasses kann aber nur entweder vor dem Erlöschen oder nach dem Erlöschen bemessen werden. Für die Zwecke der Pflichtteilsberechnung kommt es – selbstverständlich, sollte man meinen – auf den Wert vor dem Erlöschen an. Denn dass die Darlehensforderung erlischt, ist ja auf einen Vermögenswert zurückzuführen, der aus dem Vermögen des Erben stammt und eben nicht aus dem Nachlass. So denn auch – nicht überraschend – das OLG Hamm in dieser Entscheidung.
OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 10 U 62/16