Auch wer sich in einem Erbvertrag gebunden hat, kann zu Lebzeiten Dinge herschenken, wenn er selbst an dieser Schenkung ein Eigeninteresse hat. Anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass der alte Mensch ein Kind durch Schenkung einer Immobilie auch räumlich an sich binden möchte, damit sich das Kind auch künftig um ihn sorgen möge. Das Landgericht Düsseldorf hatte nun den sehr speziellen Fall zu lösen, in dem das Kind ein psychisch kranker Sohn war und die Mutter ihm eine Immobilie geschenkt hatte, um – noch zu Lebzeiten ihres Ehemannes – die “Mutter-Sohn-Beziehung” zu festigen. Es stand also im Raum, dass die Mutter sich möglicherweise mehr um den Sohn zu kümmern gedachte als umgekehrt. Die Frage war, ob dieses – vordergründig – fremdnützige Anliegen der Mutter als ihr “Eigeninteresse” angesehen werden konnte. Das Gericht hat anscheinend geahnt, dass das Gelände vermint ist und zuweilen auch in fremdnützig erscheinender Sorge der Mutter ein Eigeninteresse verborgen sein kann, insbesondere, wenn ausdrücklich von einer Festigung der “Mutter-Sohn-Beziehung” die Rede ist, und sogar dann, wenn der Sohn (bereits?) psychisch krank ist. Es hat daher großzügig erklärt, das Interesse einer Mutter an räumlicher Nähe zu einem Kind sei in jedem Falle als Eigeninteresse anzuerkennen, unabhängig davon, wer eigentlich wem zu helfen gedenke.
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2016, Aktenzeichen 1 O 410/15