Rechtsverhältnisse zwischen einem Vollmachtgeber und einem Bevollmächtigten sind meistens konfliktfrei, weil zwischen den beiden in der Regel ein Vertrauensverhältnis besteht. Das gilt für eine Bankvollmacht ebenso wie für eine Generalvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht. Schwierig wird es häufig dann, wenn der Vollmachtgeber gestorben ist und nicht – oder nicht allein – von dem Bevollmächtigten beerbt wird, sondern von einem Dritten. Dieser verlangt dann gelegentlich Rechenschaft und fordert Erstattung von Bargeldbeträgen, die ohne erkennbaren Anlass von den Konten des Verstorbenen “verschwunden” sind. Was mit dem Geld passiert ist, bleibt zwischen den Parteien oft umstritten und letztlich eine Frage der Beweislastverteilung.
Das OLG Karlsruhe hat nun für diesen Komplex zwei Feststellungen zur Beweislast getroffen: Diese unterscheiden sich augenfällig danach, was der früher Bevollmächtgte behauptet: 1) Behauptet er, das Geld als Aufwandsentschädigung oder Entlohnung erhalten zu haben, muss er diese seine Sichtweise nachvollziehbar darlegen. Der Erbe muss dann beweisen, dass das nicht stimmt. 2) Behauptet der Bevollmächtigte, er habe das Geld für den Vollmachtgeber abgehoben, so muss der Bevollmächtigte beweisen, dass er das Geld tatsächlich dem Vollmachtgeber ausgehändigt hat.
Nur vordergründig erscheint es so, als wenn es nun für den Bevollmächtigten in jedem Falle das Einfachste wäre, wenn er immer behauptet, das Geld sei eine Gegenleistung für ihn gewesen. Denn das Gericht gewährt ihm in der 2. Variante eine deutliche Erleichterung bei der Beweisführung, während es in der 1. Variante dem Erben die Beweisführung erleichtert.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens war die dritte mögliche Variante: Der Bevollmächtigte erklärt, der Vollmachtgeber habe ihm dieses Geld geschenkt. Hier gelten wiederum eigene Beweislastgrundsätze, zu denen das Gericht sich nicht zu äußern hatte (bei der Handschenkung wie Variante 1: der Bevollmächtigte muss die Handschenkung darlegen, der Erbe muss dann beweisen, dass dies falsch ist; bei dem zunächst noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen muss der Erbe beweisen, dass es das Schenkungsversprechen nicht gegeben hat, und wenn ihm das misslingt, muss der Bevollmächtigte beweisen, dass er das Geschenk am Ende tatsächlich erhalten hat)..
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2017, Aktenzeichen 9 U 167/15